Stadionordnung

§1 – Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des
VfV Borussia 06 Hildesheim
Friedrich-Ebert-Stadion
An der Pottkuhle 1
31139 Hildesheim

§2 – Widmung

Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von sonstigen Veranstaltungen.
Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen im Stadion besteht nicht.

Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§3 – Aufenthalt

In den Versammlungsstätten und Anlagen des Friedrich-Ebert-Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

In der Stadionanlage darf sich nicht aufhalten, wer ersichtlich betrunken ist oder Einfluss von der freien Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln steht, gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt oder den begründeten Verdacht erregt, die Sicherheit zu gefährden.

Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz oder Bereich einzunehmen.

Beim Verlassen des Stadions verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

§4 – Einlass- und Eingangskontrolle

Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Dingen ein Sicherheitsrisiko darstellen.

Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes für die zurückgewiesene Person besteht nicht.

§5 – Verhalten im Stadion

Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden.

Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes, andere Plätze als auf der Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.

Alle Auf- und Abgänge sowie Zufahrten und Rettungswege sind freizuhalten.

§6a - Besondere Bestimmungen zur Ausübung des Hausrechts

Der VfV Borussia 06 Hildesheim spricht sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, nationalistische, ausländerfeindliche sowie rechts- und/oder linksextreme Tendenzen jeder Art, diesbezüglich politische Agitation und Meinungskundgebungen aus. Der Veranstalter behält sich daher vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, (a) die links- und/oder rechtsradikale Parteien, Vereinigungen oder Organisationen angehören und/oder (b) eindeutig der links- und/oder rechtsradikalen Szene zuzuordnen sind und/oder (c) durch rassistische, nationalistische, antisemitische, diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder sonstige menschenverachtende Äußerungen, Verhaltensweisen oder Gesten in Erscheinung treten oder in der Vergangenheit getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren, von dieser auszuschließen und/oder - auch im Vorfeld - ein örtliches Stadionverbot auszusprechen.

§6 – Verbote

Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

• Rassistisches oder fremdenfeindliches Propagandamaterial
• Waffen jeder Art
• Gegenstände die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
• Gassprühdosen, ätzende oder färbende Subtanzen
• Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen die aus zerbrechlichen, splitternden oder besonderem harten Material hergestellt sind
• Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
• Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und sämtliche andere pyrotechnischen Gegenstände
• Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist
• Alkoholische Getränke aller Art
• Tiere
• Laser-Pointer

Verboten ist den Besuchern weiterhin:
Verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen. Das gilt auch für das Tragen, Zeigen und Mitführen von Fahnen, Transparenten, Aufnähern, Kleidungsstücken oder in jeder anderen Form der Darstellung.
Das Tragen und Zeigen des Schriftzuges »A.C.A.B« - in jeder abgewandelten Form - auf Transparenten, Aufnähern, T-Shirt, etc..
Das provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern oder sonstigen Personen.
Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Kamerapodeste, Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.

Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, zu betreten.
Mit Gegenständen aller Art zu werfen, Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen, jede Form von Pyrotechnik.

Ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.

Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen.

§7 – Haftung

Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verein nicht.

Unfälle oder Schäden sind dem Verein unverzüglich zu melden.

§8 – Zuwiderhandlungen

Personen die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Vorraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

Achim Balkhoff, 1.Vorsitzender VfV Borussia 06 Hildesheim, Stand August 2024

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