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§1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des
VfV Borussia 06 Hildesheim
Friedrich Ebert Stadion
An der Pottkuhle 1, 31139 Hildesheim
§2
Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von sonstigen Veranstaltungen.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen im Stadion besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§3
Aufenthalt
1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Friedrich Ebert Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz oder Bereich einzunehmen.
§4
Einlass- und Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Dingen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes, für die zurückgewiesene Person, besteht nicht.
§5
Verhalten im Stadion
1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes, andere Plätze als auf der Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
4. Alle Auf- und Abgänge sowie Zufahrten und Rettungswege sind freizuhalten.
§6
Verbote
1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
· Rassistisches oder fremdenfeindliches Propagandamaterial
· Waffen jeder Art
· Gegenstände die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
· Gassprühdosen, ätzende oder färbende Subtanzen
· Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen die aus zerbrechlichen, splitternden oder besonderen harten Material hergestellt sind
· Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
· Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und sämtliche andere pyrotechnischen Gegenstände
· Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist
· Alkoholische Getränke aller Art
· Tiere
· Laser- Pointer
Verboten ist den Besuchern weiterhin:
· Rassistische oder fremdenfeindliche Parolen zu äußern oder zu verbreiten
· Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Kamerapodeste, Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
· Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, z B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, zu betreten
· Mit Gegenständen aller Art zu werfen
· Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
· Ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.
· Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
· Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen.
§7
Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verein nicht.
2. Unfälle oder Schäden sind dem Verein unverzüglich zu melden.
§8
Zuwiderhandlungen
1. Personen die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
2. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und- soweit sie für ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Vorraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
Andreas Finke
1.Vorsitzender VfV Borussia 06 Stand September 07
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